Widerrufsbutton wird Pflicht – alle Infos für Webseitenbetreiber
Wichtiger Hinweis für Webseitenbetreiber: Ab 19. Juni 2026 wird ein sogenannter Widerrufsbutton zum pflichtmäßigen Webseitenelement. Gemeint ist eine digitale Funktion, über die Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag direkt auf der Website widerrufen können – das schreibt die neue EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 vor. Wir erklären, wer genau vom neuen Gesetz betroffen ist und wie die neuen Widerrufsfunktionen auf der Webseite umgesetzt werden müssen.
Was ist der Widerrufsbutton?
Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgesehene Widerrufsfunktion für online geschlossene Verbraucherverträge. Zweck der neuen Regelung: Verbraucher sollen damit ihren Widerruf auf der Website genauso einfach durchführen können, wie sie zuvor den Vertrag abgeschlossen haben. Der Widerruf soll digital, leicht auffindbar und ohne unnötige Hürden möglich sein.
Wen betrifft die neue Pflicht?
Betroffen sind alle Webseitenbetreiber und Unternehmen, die über ihre Website oder App Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C) abschließen – außer reine B2B-Webseiten. Entscheidend ist also nicht die Branche oder Unternehmensgröße, sondern die Frage, ob mit einem Endverbraucher ein Vertrag online über eine Benutzeroberfläche zustande kommt und ob dafür ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu gehören zum Beispiel:
- Online-Shops für Waren
- Websites zur Buchung von Dienstleistungen
- Apps mit kostenpflichtigen Vertragsabschlüssen
- Online-Angebote mit Vertragsabschluss im Bereich Finanzdienstleistungen, sofern ein Widerrufsrecht besteht
Gut zu wissen: Nicht erfasst sind dagegen reine Offline-Abschlüsse oder Verträge, die ausschließlich per Telefon oder per E-Mail zustande kommen. Für Webseitenbetreiber ist deshalb vor allem relevant, wie der Abschlussprozess auf der eigenen Website aufgebaut ist und ob Verbraucher dort unmittelbar Verträge schließen können.
Ab wann gilt das Ganze?
Der Stichtag für den Widerrufsbutton ist der 19. Juni 2026. Rechtsgrundlage dafür ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, die in § 356a BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Für Unternehmen bedeutet das: Starten Sie so bald wie möglich mit der technischen Umsetzung auf der Webseite und der rechtlichen Prüfung – ansonsten drohen Ihnen bald Abmahnungen!
Was müssen Unternehmen konkret umsetzen?
Webseitenbetreiber müssen einen speziellen Button auf ihrer Webseite einbauen und einen zweistufigen Widerrufsprozess. Wichtig sind die spezifischen Anforderungen, die die neuen Gesetze an beide Punkte stellen:
Wie muss der Button gestaltet sein?
Der Widerrufsbutton sollte:
- gut sichtbar und klar erkennbar sein (keine versteckte Platzierung)
- dauerhaft verfügbar und angezeigt sein
- leicht zugänglich sein (z.B. über den Footer)
Welcher Text muss auf dem Button stehen?
Die Beschriftung des Buttons muss eindeutig formuliert sein, das heißt durch den Text soll die Funktion klar und unmissverständlich hervorgehen (Bsp.: Vertrag widerrufen). Unklare oder kreative Texte sollten vermieden werden, da sie rechtlich angreifbar sein können.
Was muss nach dem Klick auf den Button passieren?
Nach dem Klick auf den Button muss sofort ein zweistufiger Widerrufsprozess beginnen.
- Schritt 1: Ausfüllen des Widerrufsformulars (inkl. u.a. Name und Vertragszuordnung)
- Schritt 2: aktive Bestätigung des Vertragswiderrufs
Danach sollte der Kunde eine Eingangsbestätigung seines Widerrufs mit allen relevanten Daten erhalten.
Bitte beachten:
Die milaTEC GmbH ist keine Rechtsberatung und übernimmt keine Garantie für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Informationen. Die Umsetzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung der Inhalte entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
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