Neues Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz ab 01.12.2021
Am 01.12.2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in Kraft getreten. Für Ihre Webseite bedeutet dies: Cookie-Banner sind ab sofort ein MUSS! Im Folgenden erfahren Sie, was das neue TTDSG beinhaltet und auf was Sie nun besonders achten sollten.
Was ist das TTDSG?
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, kurz TTDSG, führt die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zusammen.
Am 01.12.2021 ist das neue TTDSG in Kraft getreten, das besonders neue Richtlinien und Klarstellungen für Unternehmen, Webseitenbetreiber und Agenturen in Bezug auf Cookies und Trackingdienste beinhaltet. Die wichtigste Neuerung besagt, dass Cookies und Tracking-Dienste nun eine echte Einwilligung benötigen.
Die Inhalte des neuen Gesetzes
Cookies und Trackingdienste
Nach dem neuen TTDSG benötigen Sie als Webseitenbetreiber nun eine ausdrückliche Einwilligung der User für das Nutzen von Cookies und Trackingdiensten. Sprich: Werden Daten des Endnutzers gespeichert oder wollen Sie auf diese zugreifen, benötigen Sie dessen Einwilligung. Ausgeschlossen von diesem Gesetz sind:
- technisch notwendige Cookies und Informationen: also alle Cookies, die notwendig sind, damit Ihre Webseite funktioniert wie z.B. Session Cookies, Cookies für Zahlungsprozesse oder Cookies zum Erteilen / Widerrufen einer Einwilligung
- Cookies und Trackingdienste, die lediglich zur Übertragung von Nachrichten über ein Telekommunikationsnetz genutzt werden
Personal Information Management Systeme
Eine weitere Neuerung, die mit dem TTDSG einhergeht: in Zukunft sollen Dienste anerkannt werden, die den Webseitenbesuchern die Möglichkeit bieten, anzugeben, ob und unter welchen Bedingungen sie eine Einwilligung oder auch Ablehnung in Bezug auf Cookies geben möchten. Der Anbieter dieser „Personal Information Management Systeme“ (PIMS) leitet diese Informationen dann an die Webseite weiter. User sollen durch diese Regelung mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten erhalten.
In ferner Zukunft könnte dies bedeuten, dass Sie irgendwann komplett auf Cookie-Banner verzichten können. Jedoch müssen die entsprechenden Dienste dafür erst einmal anerkannt werden und bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Außerdem muss die Bundesregierung die Anerkennung solcher Dienste in Form einer Rechtsform festlegen. Daher gilt erst einmal weiterhin: Cookie-Banner sind Pflicht auf Ihrer Webseite!
Erweiterter Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der neuen Regelungen wird im TTSDG im Hinblick auf zwei Punkte noch einmal erweitert:
- Die neuen Regelungen sind auf die „Endeinrichtungen“ bezogen. Diese umfassen alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind wie z.B. diverse Smarthome-Anwendungen und auch E-Mail- oder Messenger-Dienste. Bieten Sie solche Dienste also an und nutzen Cookies oder andere Tracking-Dienste, benötigen Sie ab jetzt eine Einwilligung in Form eines Cookie-Banners.
- Ebenso bezieht sich das Gesetz auf alle Informationen, die über die Telemedien und Telekommunikationsdienste der User preisgegeben und damit erhoben werden. Auch nicht-personenbezogene Daten fallen unter diesen Punkt. Wie Sie sehen, geht es nun nicht mehr ausschließlich um das Setzen von Cookies und Co., sondern vielmehr um alle Techniken, die es ermöglichen, Informationen der Endnutzer zu lesen und zu speichern.
Was sollten Sie jetzt tun?
Sie haben bisher immer die Einrichtung eines Cookie-Banners auf Ihrer Webseite vermieden? Dann wird es spätestens jetzt Zeit, sich darum zu kümmern, denn mit dem neuen TTDSG wird ein Cookie-Banner zur Pflicht auf Ihrer Webseite!
Zwar steht im Gesetz nicht geschrieben, wie Sie sich die Einwilligung der User einholen müssen, jedoch muss die Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen erfolgen. Dies ist mit einem Cookie-Banner-Tool am einfachsten umsetzbar.
Cookie-Banner: Wie muss er aussehen?
Sicherlich stellen Sie sich nun die Frage, wie dieser Cookie-Banner aussehen muss und ob es dazu überhaupt konkrete Vorschriften gibt. Tatsächlich gibt es im TTDSG keine klare Aussage hierzu. Da es allerdings in der Vergangenheit schon diverse Stellungnahmen und auch Abmahnungen von der Datenschutzbehörde und der Verbraucherzentrale gab, lässt sich Folgendes festhalten:
- Sie müssen Cookies deaktivieren, bis der User auch wirklich seine Einwilligung erteilt hat.
- Der User selbst muss die Einwilligung tätigen, d.h. eine Checkbox darf nicht vorausgewählt sein.
- Sowohl ein „Annehmen“- als auch ein „Ablehnen“-Button müssen vorhanden sein. Beide Buttons sollten gleich groß sein.
- Der Button zum Zustimmen darf auf keine Art und Weise hervorgehoben werden.
- Der User muss umfassend über die Zwecke der Tools, die Anzahl der Anbieter und Tools sowie über den Sitz des Anbieters (sofern dieser außerhalb der EU liegt) informiert werden.
Die meisten Cookie-Consent-Tools verfügen bereits über diese Anforderungen und lassen sich entsprechend einstellen.
Gern helfen wir Ihnen bei der Einrichtung eines Cookie-Banners auf Ihrer Webseite und beraten Sie zu verschiedenen Tools und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns gern für weitere Informationen!